Tierärztliche Tätigkeiten

Die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit bedurfte während langer Zeit nur eines kantonalen Patents, das je nach Kanton zu unterschiedlichen Bedingungen erteilt wurde. 1863 untersagte der Kanton Zürich jegliche tierärztliche Tätigkeit, wenn die Person nicht von der Gesundheitskommission als geeignet anerkannt war. Die so anerkannten Praktiker durften den Bezirkstierärzten bei der Seuchenprophylaxe helfen und auf eigene Rechnung Medikamente verkaufen. In Bern wurde das Patent 1865 eingeführt.

 

Kantonsfremde Tierärzte erhielten das Patent nur, wenn ihr Kanton Gegenrecht hielt. Diese Hindernisse führten 1867 zu einem interkantonalen Konkordat für eine gemeinsame Prüfungskommission. Mit dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 über die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wurde für das ganze Gebiet der Schweiz ein eidgenössisches Diplom vorgeschrieben. Dieses Diplom wird von einer Eidgenössischen Kommission aufgrund der Ergebnisse einer eidgenössischen Prüfung erteilt.

 

Die Kantone behalten indessen das Recht über die Kontrolle der Berufsausübung. Die Gesundheitskommission des Kantons Zürich setzte 1856 die Preise für die tierärztlichen Besuche und Verrichtungen fest. Mit einem Gesetz von 1926 verlangte der Kanton Genf eine ärztliche Untersuchung der Gesuchsteller und erhielt die Kompetenz, die Berufsausübungsbewilligung jederzeit zurückzuziehen, wenn der Inhaber an einer ansteckender Krankheit litt oder gefährdet war, die Zurechnungsfähigkeit ganz oder teilweise zu verlieren wegen Betäubungsmittelmissbrauchs, Geisteskrankheiten und dergleichen. Im Jahr 1900 zählte die Schweiz 536 Tierärzte. 1936 waren es 718.

Quelle

Leclainche E.: Histoire de la Médecine Vétérinaire. Toulouse 1936.